Steuerbüro

Wolfgang A. KETTELACK

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Lexika

Steuervorauszahlungen

Steuern werden erst am Ende eines Veranlagungszeitraums – meist ist dies das Kalenderjahr – festgesetzt. Jedoch sind bereits vor der Steuerfestsetzung Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Einkommen, dass bei der letzten Veranlagung erzielt wurde. Die meisten Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu leisten. Bei der Umsatzsteuer kann sich auch ein kürzerer oder längerer Zeitraum ergeben (vgl. Lexikon Umsatzsteuer/Voranmeldung).

Bei der Einkommensteuer kann eine von der Finanzverwaltung festgesetzte Vorauszahlung an die tatsächliche Einkommensentwicklung angepasst werden. So besteht für das Finanzamt die Möglichkeit, bei einem höheren Einkommen den Anspruch auf die Vorauszahlung zu erhöhen. Im Gegenzug kann der Steuerpflichtige auch eine rückwirkende Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für das Vorjahr und für das laufende Jahr verlangen, wenn sich seine Einkünfte wesentlich verringert haben.

Haben sich die Einkommensverhältnisse verschlechtert, sollte beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung gestellt werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 37 EStG