Steuerbüro

Wolfgang A. KETTELACK

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Lexika

Versicherungsschaden

Sobald der Versicherte erfährt, dass der Versicherungsfall, also das Ereignis, mit dessen Eintritt die Leistungspflicht des Versicherers begründet ist, eingetreten ist, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Gegenüber dem Versicherer besteht eine umfassende Auskunftspflicht. Kraft Gesetzes ist der Versicherte verpflichtet, den Umfang des Schadens gering zu halten.

Anzeige des Schadens

Mit der Anzeige erhält die Versicherung die Möglichkeit, den Schaden untersuchen und begutachten zu lassen und Auskünfte und Belege anzufordern, um so einer etwaigen Manipulation des Schadensumfangs bzw. dem Verlust oder der Veränderung von Beweismitteln vorzubeugen.

Bei unterlassener Anzeige läuft der Versicherte Gefahr, seinen Versicherungsschutz vollständig oder teilweise zu verlieren.

Wenn die Pflicht, den Schaden anzuzeigen, vorsätzlich verletzt wird, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei. Das ist der Fall, wenn wissentlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden.

Wird die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung anteilig entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen.

Urteil: Teilt ein Versicherungsnehmer – in Kenntnis der ihm obliegenden Anzeigepflicht – seinem Kaskoversicherer einen Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Verkehrsunfall mit, kann der Kaskoversicherer nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 20 U 42/17) berechtigt sein, eine Entschädigung wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit zu verweigern.

Auskunftspflicht des Versicherten

Der Versicherte muss dem Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Dadurch soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, Ursache und Umfang des Schadens zu ermitteln, damit er prüfen kann, ob er den Schaden übernehmen muss.

Die Auskunft nach dem Versicherungsfall bedarf gesetzlich keiner Form. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen kann allerdings Schrift- oder Textform verlangt werden. Regelmäßig wird Ihnen der Versicherer nach Eintritt und Anzeige des Versicherungsfalls ein Schadensanzeige-Formular schicken.

Pflicht zur Minderung des Schadens

Bei Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherte verpflichtet, nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen. Welche konkreten Rettungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. So ist beispielsweise der Versicherte bei einer Hausratversicherung verpflichtet, den Haupthahn abzudrehen, damit nicht noch weiteres Wasser nachläuft.

Als Faustregel gilt: Der Versicherte muss sich so verhalten, wie er es getan hätte, wenn er nicht versichert gewesen wäre. Er muss also so viel Sorgfalt an den Tag legen, wie er das auch in seinen eigenen Angelegenheiten getan hätte.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 30, 31 Versicherungsvertragsgesetz