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Wolfgang A. KETTELACK

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15.08.2024

Entlastung für Betreiber von Ladesäulen und Stromspeichern geplant

Betreiber von Ladesäulen für E-Autos und Stromspeichern sollen von Bürokratie und Steuerpflichten entlastet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (20/12351). Unter anderem will die Ampel-Regierung klar regeln, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen beim bidirektionalem Laden steuerrechtlich nicht zu Versorgern werden und damit Steuern zahlen müssen. Auch bei Stromspeichern soll eine doppelte Besteuerung »umfassend vermieden« werden, heißt es in dem Entwurf.

Der Nationale Normenkontrollrat beziffert in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf die Entlastung der Wirtschaft durch das Gesetz auf 15,4 Millionen Euro pro Jahr infolge des Wegfalls von Bürokratiekosten. So gelte etwa künftig als maßgeblicher Versorger und Steuerschuldner derjenige, der eine Ladesäule betreibt. »Damit entfallen künftig komplizierte Einzelfallprüfungen von komplexen vertraglichen Geschäftsmodellen «innerhalb der Ladesäule», schreibt das Gremium.

Für das bidirektionale Laden, also den Ladevorgang in beide Richtungen, beispielsweise von der heimischen Photovoltaikanlage zum Elektrofahrzeug und vom Elektrofahrzeug zu heimischen Elektrogerätschaften, würden «klare Vorgaben geschaffen», schreibt der Normenkontrollrat weiter und erklärt: «Diese verhindern, dass Nutzerinnen und Nutzer von Elektrofahrzeugen zu Versorgern und Steuerschuldnern werden.» Stromspeicher würden mit dem Gesetzentwurf «technologieoffen neu definiert», Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom vermieden.

Der Bundesrat hält die zum 1. Januar 2024 erfolgte Senkung der Stromsteuer für unzureichend, wie er in seiner Stellungnahme schreibt. Dort heißt es weiter: «Deshalb fordert der Bundesrat, dass die Stromsteuer für alle Unternehmen, nicht nur für die des produzierenden Gewerbes, auf das europarechtliche Mindestmaß gesenkt wird. Nur so erhalten auch Unternehmen in den Bereichen Dienstleistung, Handel und das gesamte Handwerk die notwendige Kostenentlastung. Diese Senkung sollte unbefristet gesetzlich verankert werden, um den Unternehmen Planungssicherheit zu geben. Eine Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtliche Mindestmaß erscheint darüber hinaus auch für die Privathaushalte geboten.»

Die Länderkammer kritisiert ferner, dass mit dem Gesetzentwurf eine «komplette Streichung von Biomasse als erneuerbarem Energieträger» erfolge: «Es ist unverständlich, warum Biomasse nach dem Stromsteuergesetz nicht zu den erneuerbaren Energieträgern zählen soll, nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aber schon.»

Die Bundesregierung weist diese Kritik in ihrer Stellungnahme zurück: «Aufgrund der vorgeschlagenen Anpassungen können weiterhin tausende Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt ab dem 1. Januar 2025 bürokratiearm und rechtssicher Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen, auch wenn Biomasse, Klär- und Deponiegas zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Pro Anlage einer solchen Größenordnung können tausende Haushalte oder ein mittelgroßes Unternehmen mit Strom versorgt werden.»

Bundestag, hib-Meldung 529/2024 vom 26.07.2024